Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 221/2017
Urteil vom 22. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kummer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschränkung der Höhe von Anpflanzungen (Grunddienstbarkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Januar 2017.
Sachverhalt:
A.
Zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy, beide auf dem Gebiet der Stadt Luzern, ist eine Bau- und Pflanzungsbeschränkung im Grundbuch Luzern rechtes Ufer eingetragen. Laut Beleg vom 27. Juni 1941 dürfen neu gepflanzte Bäume nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden.
Das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Nr. xxx ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut. Es besteht Stockwerkeigentum mit drei Einheiten, nämlich je einer Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss sowie einer Maisonettewohnung im 3. und 4. Obergeschoss. Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 2. Obergeschoss (Nr. zzz) sind C.C.________ und D.C.________.
Das dienstbarkeitsbelastete Grundstück Nr. yyy ist mit einem Einfamilienhaus überbaut und mit mehreren Bäumen bepflanzt. Es steht im hälftigen Miteigentum von A.A.________ und B.A.________.
B.
Unter dem Titel "Baumschutz" sieht das Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern (BZR) vom 17. Januar 2013 in Art. 46 Abs. 1 betreffend Erhaltung des Baumbestands vor, dass die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab gewachsenem Boden bewilligungspflichtig sind.
C.
C.C.________ und D.C.________ (Kläger) fühlten sich durch die auf dem benachbarten Grundstück Nr. yyy stehenden Bäume in ihrer Aussicht auf die Museggmauer, die Museggtürme und auf den Pilatus beeinträchtigt. Sie klagten am 7. Mai 2014 im Wesentlichen auf Verpflichtung von A.A.________ und B.A.________, die Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. A.A.________ und B.A.________ (Beklagte) schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Luzern hiess die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2016 zur Hauptsache gut. Es verpflichtete die Beklagten solidarisch, sechs näher bezeichnete und mit Fotografien dokumentierte Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden (Ziff. 1), und stellte die Verpflichtung unter den Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der zuständigen Behörde über das öffentlich-rechtlich zulässige Ausmass des Rückschnitts (Ziff. 2). Diesbezüglich ordnete das Bezirksgericht in Ziff. 3 seines Urteils weiter Folgendes an:
"Die Beklagten haben innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Rückschnittgesuch im Sinn von Ziff. 1 des Rechts[s]pruchs einzureichen.
Soweit die zuständige Behörde den Rückschnitt bewilligt bzw. feststellt, inwieweit der Rückschnitt bewilligungsfrei zulässig ist, haben die Beklagten innert 20 Tagen nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids auf ihre Kosten den Rückschnitt der in Ziff. 1 des Rechtsspruchs genannten Bäume vorzunehmen und diese fortan unter der Schere zu halten.
Kommen die Beklagten diesen Anordnungen nicht fristgemäss nach, können sie nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Bezirksgericht wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 4). Es auferlegte den Beklagten die Gerichtskosten, ihre eigenen und die Hälfte der klägerischen Anwaltskosten und den Klägern die Hälfte ihrer eigenen Anwaltskosten (Ziff. 5 des Urteils vom 24. Februar 2016).
D.
Die Beklagten legten dagegen Berufung ein und beantragten, die Klage abzuweisen (Begehren-Ziff. 1), eventualiter Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und ersatzlos zu streichen (Begehren-Ziff. 2), sowie Ziff. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils wie folgt zu ergänzen (Begehren-Ziff. 3) :
"Wird ein allfällig gestelltes Rückschnittgesuch [von] der zuständigen Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise abgewiesen, so haben die Berufungsbeklagten die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Schlichtungsverfahren) sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen."
Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es fällte ein gleichlautendes Urteil wie zuvor das Bezirksgericht und auferlegte den Beklagten zusätzlich in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten im Berufungsverfahren (Urteil vom 30. Januar 2017).
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 erneuern die Beklagten (Beschwerdeführerinnen) vor Bundesgericht ihre Berufungsbegehren-Ziff. 2 und 3. Es sind die kantonalen Akten eingeholt, hingegen weder das Kantonsgericht noch die Kläger (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Beseitigungsklage der Beschwerdegegner als aus einer Pflanzungsbeschränkung berechtigte Grundeigentümer (sog. actio confessoria; BGE 95 II 14 E. 3 S. 19; Urteil 5A 652/2010 vom 4. März 2011 E. 2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 III 145) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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2.
In tatsächlicher Hinsicht steht heute unangefochten fest, dass die streitgegenständlichen sechs Bäume höher als acht Meter sind und erst nach Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1941 gepflanzt wurden (E. 3.4 S. 8). Sie verletzen folglich die im Grundbuch eingetragene Pflanzungsbeschränkung. Die kantonalen Gerichte haben das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an der Dienstbarkeitsklage bejaht, insbesondere weil die Bäume die Aussicht auf ihrer Terrasse - je nach Standort - (geringfügig) beeinträchtigen (E. 5.2 S. 12). Weiter sind die kantonalen Gerichte heute unwidersprochen davon ausgegangen, dass die Stadt Luzern gestützt auf Art. 702
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich zur Hauptsache gegen ihre urteilsmässige Verpflichtung, innert Frist bei der nach öffentlichem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Rückschnitt der Bäume einzureichen und innert Frist die Bäume zurückzuschneiden und fortan unter der Schere zu halten, soweit die zuständige Behörde hiefür die Bewilligung erteilt oder die Bewilligungsfreiheit feststellt (E. 3-5 unten). Sodann wenden sie sich gegen die Prozesskostenverlegung (E. 6 unten).
Alle weiteren Fragen, die im kantonalen Verfahren noch streitig waren (z.B. die Aktivlegitimation), werden vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen und sind nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Offenbleiben kann dabei auch mit Blick auf den Verfahrensausgang insbesondere, ob die kommunalen Vorschriften über den Baumschutz sich auf Art. 702
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3.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Dispositionsmaxime. Sie hätten eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren gerügt. Das Kantonsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen und habe die Verletzung der Dispositionsmaxime mit keinem einzigen Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerinnen wiederholen ihre Rüge heute mit der gleichen Begründung wie vor Kantonsgericht (S. 8 f. Rz. 14-16 der Beschwerdeschrift).
3.1. Vor Kantonsgericht hatten die Beschwerdeführerinnen einzig geltend gemacht, das Bezirksgericht habe durch die streitige Anordnung die Dispositionsmaxime verletzt. Es sei zwar ein Gesuch um Rückschnitt beim städtischen Tiefbauamt zu stellen, doch hätten die Beschwerdegegner als Kläger ein derartiges Begehren nicht gestellt. Das Bezirksgericht hätte die mangelhaften Begehren der Beschwerdegegner nicht in Eigeninitiative ergänzen dürfen. Es handle sich dabei keineswegs nur um eine Umformulierung eines nicht detailliert genug gestellten Begehrens, sondern um eine komplette Neufassung und Ergänzung der Klagebegehren (E. 6.1 S. 16 des angefochtenen Urteils).
3.2. Das Kantonsgericht hat dem Einwand entgegnet, die Beschwerdegegner führten zutreffend aus, sie hätten die Rückschnittmodalitäten dem Gericht überlassen. Damit sei das Bezirksgericht ohne weiteres zur beanstandeten Anordnung berechtigt gewesen. Die von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründete Verletzung der Dispositionsmaxime liege bei der gegebenen Sachlage nicht vor (E. 6.2 S. 16 des angefochtenen Urteil).
3.3. Die Behauptung, das Kantonsgericht habe sich mit der Dispositionsmaxime nicht befasst, trifft nicht zu (E. 3.2 oben). Haben die Beschwerdeführerinnen die kantonsgerichtliche Urteilsbegründung übersehen, können sie sich damit auch nicht auseinandersetzen, wie es Art. 42 Abs. 2
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4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Bestimmungen über die Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1
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4.1. Das Kantonsgericht hat eine entsprechende Rüge nicht geprüft, was die Beschwerdeführerinnen nicht als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53
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4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gebieten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen).
4.3. Da das Bezirksgericht die Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, bereits im Sachurteil als Vollstreckungsmassnahme angeordnet hat (Art. 236 Abs. 3
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5.
Gegen ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Willkürverbots (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.1. Im Berufungsverfahren hatten die Beschwerdeführerinnen eingewendet, die Beschwerdegegner als Kläger hätten selber ein Gesuch um Rückschnitt bei der Stadtverwaltung einreichen müssen und seien als Dienstbarkeitsberechtigte dazu auch berechtigt. Das Kantonsgericht hat den Einwand für unbegründet erklärt und dafürgehalten, vorab aus dem entsprechenden Formular der Stadt Luzern ergebe sich, dass das Gesuch "um Beseitigung von Bäumen und um eingreifenden Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich" zwingend vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist respektive dass der Grundeigentümer dazu seine Zustimmung zu geben hat. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2016 vorgebracht, der Nachweis der formellen Zustimmung des Grundeigentümers könne auch durch das Einreichen einer anderen Urkunde wie einem Dienstbarkeitsvertrag erbracht werden. Dem hielten die Beschwerdegegner jedoch zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem erstinstanzlichen Verfahren eine Zustimmung verweigert und sich zudem auf den Standpunkt gestellt hätten, die Stadt Luzern würde einer Bewilligung nicht zustimmen. Auch wiesen die Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Dienstbarkeit keine liquiden
Verhältnisse vorlägen, hätten doch die Beschwerdeführerinnen an der Umsetzung der Dienstbarkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und fehlender Aktivlegitimation und deswegen gezweifelt, weil die Bäume vor 1941 gepflanzt worden seien. Bei dieser Situation aber hätte die Baubehörde höchstwahrscheinlich den Dienstbarkeitsvertrag nicht als alleinige Legitimation für die Gesuchseinreichung betrachtet und vielmehr zu Recht zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerinnen verlangt (E. 5.5 S. 15 des angefochtenen Urteils).
5.2. Willkür erblicken die Beschwerdeführerinnen darin, dass das Kantonsgericht einfach auf das Gesuchsformular abgestellt hat. Sie räumen ein, es sei zwar so, dass der Grundeigentümer das Gesuch unterzeichnen müsse. Falsch sei aber die Schlussfolgerung, die Beschwerdegegner seien deshalb nicht in der Lage gewesen, das Gesuch einzureichen. Das Kantonsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten und dürfe nicht einfach auf ein Formular einer Verwaltungsbehörde abstellen. Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Aktivlegitimation bei der Stellung eines Rückschnittgesuchs habe das Kantonsgericht überhaupt nicht geprüft und dadurch willkürlich gehandelt und Art. 9
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Baubewilligungsrecht und machen weiter geltend, der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags "Neu gepflanzte Bäume dürfen nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden" sei klar. Als Dienstbarkeitsbelastete seien sie daher zur Duldung verpflichtet, nicht aber zu einem Tun. Es sei denn auch in praktischer Hinsicht völlig unlogisch, die Verpflichtung zur Stellung des Rückschnittgesuchs ihnen aufzuerlegen. Sie hätten kein Interesse daran, die geliebten Bäume zurückzuschneiden, und wüssten auch nicht, wie sie das Rückschnittgesuch begründen sollten. Es seien vielmehr die Beschwerdegegner, die ein Interesse am Rückschnitt hätten und jederzeit gegen Vorweisung des Dienstbarkeitsvertrags ein formelles Gesuch um Rückschnitt stellen könnten. Im Kanton Luzern sei verwaltungsrechtlich immer parteifähig, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten habe, was die Beschwerdegegner dank des Dienstbarkeitsvertrags zweifellos hätten. Dass sie selber an der Umsetzung der Dienstbarkeit zweifelten, sei kein Hindernis, zumal der Dienstbarkeitsvertrag vorgehe und die zuständige Behörde die Berechtigung nur summarisch zu prüfen und im Zweifelsfall die Bewilligung zu erteilen habe (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.3. Bundesrecht beantwortet die Frage, inwieweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen mit einer Grunddienstbarkeit verbunden werden kann (vgl. Art. 730 Abs. 2
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5.4. Kantonales Recht beantwortet die Frage, wer zum Gesuch um Rückschnitt legitimiert ist, wo der kantonale Gesetzgeber zum allgemeinen Wohl Beschränkungen des Grundeigentums aufstellt (Art. 702
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5.4.1. Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c
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5.4.2. Die Beschwerdeführerinnen nennen die Gesetzesbestimmung nicht, die die Legitimation zum Gesuch um Rückschnitt von Bäumen ausdrücklich regelt und hier willkürlich soll angewendet worden sein (Art. 106 Abs. 2
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5.4.3. Vom hier nicht zutreffenden Fall der Pflanzensuperficies (vgl. Art. 678
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Rückschnittgesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen haben und unter Hinweis auf die Gerichtsurteile auch ohne Weiteres zu stellen in der Lage sind, kann sich somit auf sachliche Gründe stützen und erscheint nicht als willkürlich. Dass allenfalls auch die Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte, ein Gesuch um Rückschnitt hätten stellen können, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerinnen dem entsprechenden Recht sachlich näher stehen und willkürfrei zu dessen Wahrnehmung verpflichtet werden durften.
5.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Rückschnitt der im Gerichtsurteil bezeichneten und durch Fotografien dokumentierten Bäume zu stellen, nicht als bundesrechtswidrig, geschweige denn als willkürlich (Art. 9
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6.
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Prozesskostenverlegung zu ihren Lasten. Sie machen geltend, die Beschwerdegegner hätten sich überklagt und über die Prozesskostenverlegung könne erst definitiv entschieden werden, wenn über das Rückschnittgesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Entsprechend sei das angefochtene Urteil antragsgemäss zu ergänzen (S. 14 ff. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).
6.1. Gegen die Auferlegung der Prozesskosten wegen überwiegenden Unterliegens vor Bezirksgericht hatten die Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Rückschnitt könne öffentlich-rechtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht bewilligt werden. Es gehe daher nicht an, ihnen den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Es seien die beantragten zu schneidenden Meter im Verhältnis des tatsächlich bewilligten Rückschnitts zur Kostenverteilung heranzuziehen (E. 8.3 S. 17). Das Kantonsgericht hat entgegnet, mit diesen Argumenten könne eine andere Kostenverlegung nicht begründet werden. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich weder auf Art. 107
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Verfahrens betreffend Rückschnitt abhängig gemacht werden. Der Berufungsantrag-Ziff. 3 sei deshalb abzuweisen (E. 8.5 S. 18 des angefochtenen Urteils).
6.2. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, wie den Parteien bereits bei Einreichung der Klage bewusst gewesen sei, würde der eingeklagte Rückschnitt keinesfalls auf 8 m hinunter bewilligt werden. Der Baumsachverständige sei bei seinen Beurteilungen davon ausgegangen, dass keine Rückschnittbewilligung würde erteilt werden und andernfalls lediglich eine übliche Baumpflege, aber kein eigentlicher Rückschnitt vorgenommen werden dürfe. Die Beschwerdegegner hätten folglich massiv überklagt und damit die Kosten zu tragen. Der gegenteilige Entscheid des Kantonsgerichts verletze Art. 106
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deshalb dahingehend festzusetzen, dass die Beschwerdegegner die Gerichts- und Parteikosten sämtlicher Verfahren (inklusive) Schlichtungsverfahren sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen haben (S. 15 f. Rz. 24 und Rz. 25 der Beschwerdeschrift).
6.3. Über die Prozesskosten, umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
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6.4. Mit ihrer Eventualbegründung für den eingetretenen Fall, dass kein Überklagen vorliegt, gehen die Beschwerdeführerinnen auf die kantonsgerichtliche Begründung nicht ein, weshalb die Prozesskosten im Endentscheid zwingend endgültig zu verlegen sind. Sie genügen damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht und wiederholen lediglich die im Berufungsverfahren erhobene und vom Kantonsgericht beurteilte Rüge (E. 3.3 oben).
6.5. Soweit sie gegen die Prozesskostenverlegung gerichtet ist, erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten